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Mit 15. November 2024 wurde die TRVB S 111 in ihrer 2. Ausgabe veröffentlicht. Diese Neufassung bringt einige wichtige Änderungen, die für Errichter und Instandhalter von Rauchabzugsanlagen relevant sind. Neben der optischen Überarbeitung grafischer Darstellungen und einem digital anwenderfreundlichen Inhaltsverzeichnis wurden auch inhaltliche Anpassungen vorgenommen, die Auswirkungen auf die Installation und den Betrieb von Rauchabzugsanlagen für Stiegenhäuser haben.
Eine zentrale Änderung betrifft den Umgang mit sogenannten “Nur-Auf-Anlagen”. Im Jahr 2008 wurde im Punkt 4 der TRVB S 111 bereits davon abgeraten, Anlagen zu verwenden, die nach dem Auslösen händisch geschlossen werden müssen. Mit der neuen Version ist es nun nicht mehr zulässig, solche Anlagen zu errichten. Systeme nach TRVB S 111 müssen zwingend über die Auslösestellen wieder geschlossen werden können.
Unsere Erfahrung zeigt, dass der manuelle Schließprozess in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führen konnte, insbesondere wenn die Fenster schwer zugänglich waren. In bestimmten Situationen, beispielsweise bei Unwettern, stellt dies für Betreiber eine erhebliche Herausforderung dar und kann im schlimmsten Fall zu betrieblichen Schäden führen.
Die neue Ausgabe der TRVB S 111 aktualisiert außerdem Normenverweise und gibt genauere Vorgaben zur Auslöse- und Rückstellmöglichkeit bei pneumatisch ausgeführten Rauchabzugsanlagen (siehe Abschnitt 5.1). Während die Hinweise zum Betrieb über betriebseigene Druckluftanlagen entfernt wurden, wurde klargestellt, dass zur manuellen pneumatischen Auslösung nur Alarmkästen mit CO2-Patronen verwendet werden dürfen.
Auch die Anforderungen an elektrische Steuereinrichtungen wurden angepasst. Der Mindeststandard für elektrische Anlagen beinhaltet jetzt auch die ISO 21927-9 (Typ B, C oder D) als Alternative zur VdS 2581. Zudem wurde nun dem Stand der Technik entsprechend übernommen, dass die Energieversorgung über einen eigenen Stromkreis ohne anlagenfremde Verbraucher erfolgen muss (FI-LS Typ G). Die sekundäre Energiequelle muss ein Akkumulator sein, wenn eine Energieversorgung nach EN 12101-10 verwendet wird.
Eine wichtige Änderung betrifft den Wegfall der Vorgabe, dass die Hauseingangstüre als Zuluftöffnung feststellbar sein muss. Als Quelle für die Annahme der charakteristischen Schneelast wird nun https://hora.gv.at herangezogen.
Schließlich wurde auch das Wartungsintervall der Rauchabzugsanlagen aktualisiert. Der jährliche Wartungszyklus wurde gemäß ÖNORM F 3075 übernommen und in der neuen Version der TRVB S 111 direkt zitiert.
Die Neufassung der TRVB S 111 bringt präzisere Anforderungen und mehr Sicherheit für Betreiber von Rauchabzugsanlagen. Besonders die strengeren Vorgaben für das Schließen der Anlagen und mehr Klarheit in Bezug auf die Anforderungen bei Energieversorgung und Instandhaltung sorgen dafür, dass Rauchabzüge in Stiegenhäusern zukünftig noch zuverlässiger arbeiten.
Bei weiteren Fragen rund um die Entrauchung von Stiegenhäusern stehen wir von WILLENIG Brandschutztechnik GmbH Ihnen gerne zur Verfügung.
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