Neuerungen zur TRVB S 111: Rauchabzug für Stiegenhäuser

Neuerungen zur TRVB S 111: Rauch­abzug für Stiegen­häuser

Mit 15. November 2024 wurde die TRVB S 111 in ihrer 2. Ausgabe veröffentlicht. Diese Neu­­­fassung bringt einige wichtige Änderungen, die für Errichter und Instand­­­halter von Rauch­­­abzugs­­­anlagen relevant sind. Neben der optischen Über­­­arbeitung grafischer Darstellungen und einem digital anwender­­­freundlichen Inhalts­­­verzeichnis wurden auch inhaltliche Anpassungen vorgenommen, die Auswirkungen auf die Installation und den Betrieb von Rauch­­­abzugs­­­anlagen für Stiegen­­­häuser haben.

Paragraphensymbol und mehrstöckigem Dach

Wichtige Änderungen auf einen Blick

Eine zentrale Änderung betrifft den Umgang mit sogenannten “Nur-Auf-Anlagen”. Im Jahr 2008 wurde im Punkt 4 der TRVB S 111 bereits davon abgeraten, Anlagen zu verwenden, die nach dem Auslösen händisch geschlossen werden müssen. Mit der neuen Version ist es nun nicht mehr zulässig, solche Anlagen zu errichten. Systeme nach TRVB S 111 müssen zwingend über die Auslöse­­­stellen wieder geschlossen werden können.

Unsere Erfahrung zeigt, dass der manuelle Schließ­­­prozess in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führen konnte, insbesondere wenn die Fenster schwer zugänglich waren. In bestimmten Situationen, beispielsweise bei Unwettern, stellt dies für Betreiber eine erhebliche Heraus­­­forderung dar und kann im schlimmsten Fall zu betrieblichen Schäden führen.

Normen und pneumatische Ausführung

Die neue Ausgabe der TRVB S 111 aktualisiert außerdem Normen­­­verweise und gibt genauere Vorgaben zur Auslöse- und Rück­­­stell­­­möglichkeit bei pneumatisch ausgeführten Rauch­­­abzugs­­­anlagen (siehe Abschnitt 5.1). Während die Hinweise zum Betrieb über betriebs­­­eigene Druck­­­luft­­­anlagen entfernt wurden, wurde klar­­­gestellt, dass zur manuellen pneumatischen Auslösung nur Alarm­­­kästen mit CO2-Patronen verwendet werden dürfen.

Anforderungen an elektrische Steuereinrichtungen

Auch die Anforderungen an elektrische Steuer­­­einrichtungen wurden angepasst. Der Mindest­­­standard für elektrische Anlagen beinhaltet jetzt auch die ISO 21927-9 (Typ B, C oder D) als Alternative zur VdS 2581. Zudem wurde nun dem Stand der Technik entsprechend übernommen, dass die Energie­­­versorgung über einen eigenen Strom­­­kreis ohne anlagen­­­fremde Verbraucher erfolgen muss (FI-LS Typ G). Die sekundäre Energie­­­quelle muss ein Akkumulator sein, wenn eine Energie­­­versorgung  nach EN 12101-10 verwendet wird.

Weitere Anpassungen und Wartungshinweise

Eine wichtige Änderung betrifft den Weg­­­fall der Vorgabe, dass die Haus­­­eingangs­­­türe als Zuluft­­­öffnung fest­­­stell­­­bar sein muss. Als Quelle für die Annahme der charakteristischen Schnee­­­last wird nun https://hora.gv.at herangezogen.

Schließlich wurde auch das Wartungs­­­intervall der Rauch­­­abzugs­­­anlagen aktualisiert. Der jährliche Wartungs­­­zyklus wurde  gemäß ÖNORM F 3075 übernommen und in der neuen Version der TRVB S 111 direkt zitiert.

Fazit: Klare Anforderungen für mehr Sicherheit

Die Neufassung der TRVB S 111 bringt präzisere Anforderungen und mehr Sicher­­­heit für Betreiber von Rauch­­­abzugs­­­anlagen. Besonders die strengeren Vorgaben für das Schließen der Anlagen und mehr Klar­­­heit in Bezug auf die Anforderungen bei Energie­­­versorgung und Instand­­­haltung sorgen dafür, dass Rauch­­­abzüge in Stiegen­­­häusern zukünftig noch zuverlässiger arbeiten.

Bei weiteren Fragen rund um die Entrauchung von Stiegen­­­häusern stehen wir von WILLENIG Brand­­­schutz­­­technik GmbH Ihnen gerne zur Verfügung.

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